PARK- UND BEDARFSCAMPINGPLATZORDNUNG
Stand: Januar 2024
Bei diversen Veranstaltungen öffnen wir unsere Parkflächen, um sie Ihnen als Campingflächen zur Verfügung zu stellen. Die Öffnung erfolgt durch den Ordnungsdienst des Nürburgrings. Bitte beachten Sie die nachstehende Park- und Bedarfscampingplatzordnung:
§1 Mit Betreten eines Park- oder Campingplatzes unterwirft sich der Besucher dieser Park- und Bedarfscampingplatzordnung.
§2 Auf dem Platz inkl. der Zufahrts- und Erschließungsstraßen gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Das Befahren ist nur zur An- und Abfahrt gestattet. Die hierbei erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h. Der Nürburgring behält sich vor, gewisse Fahrzeuge aufgrund ihres Gewichts oder Überlänge nicht auf die Plätze fahren zu lassen.
§3 Auf dem gesamten Gelände ist der Aufstieg, die Landung sowie der Überflug für Drohnen und ähnliche Objekte nur in vorheriger Absprache sowie Ausnahmegenehmigung des Nürburgrings und der entsprechenden Behörde erlaubt. Diese Bestimmung gilt für genehmigungsfreie sowie genehmigungspflichtige Drohnen und alle weiteren Flugobjekte dieser Art. Zuwiderhandlungen werden entsprechend verfolgt.
§4 Der Nürburgring übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden unabhängig davon, ob sie auf Vertrag oder gesetzlichen Regelungen beruhen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen und nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen.
§5 Eine Bewachung der abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Achten Sie daher bei Verlassen Ihres Fahrzeuges darauf, dass Türen, Kofferraum, Fenster und Schiebedach geschlossen sind und keine Gegenstände im Auto zurückgelassen wurden. Ebenso bitten wir Sie, keine Tiere im Fahrzeug zurückzulassen. Tiere sind auf dem gesamten Gelände an der Leine zu führen. Im Interesse des Diebstahlschutzes behält der Nürburgring sich vor, bei der Abfahrt Stichproben vorzunehmen, bei der die Abschnitte der Parkquittungen auf Übereinstimmung überprüft werden.
§6 Das Park- und Campinggelände wird in Teilbereichen mit Videokameras überwacht. Die Videoüberwachung des Geländes dient der Sicherheit, der Wahrung des Hausrechts, sowie der Prävention und Aufklärung von Straftaten. Die entsprechenden Bereiche sind mit einem Hinweisschild gekennzeichnet.
§7 Bei Diebstahl oder Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch Dritte haftet der Nürburgring nicht. Dies gilt auch dann, wenn Schäden auf Sturm, Feuer, Hagel, Explosionen oder andere außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind.
§8 Das Parken – sofern erlaubt – ist gebührenpflichtig. Wer sich dieser Verpflichtung entzieht, macht sich strafbar. Für Sonderfahrzeuge (Unimogs, Traktoren, LKWs, Busse, Kühlwagen, o. ä.) wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Außerdem wird für Anhänger aller Art, zusätzlich zum Fahrzeug, eine Gebühr erhoben.
§9 Das Campen – sofern erlaubt – ist kostenpflichtig. Die Campingbereiche dürfen nur mit gültiger Eintrittskarte bzw. in Verbindung mit einem angelegten und unbeschädigten Campingbändchen betreten werden. Wer sich dieser Verpflichtung entzieht, macht sich strafbar. Eine vorzeitige Abreise hat keinen Einfluss auf die gezahlte Campinggebühr. Das Ticket wird bei einer vorzeitigen Abreise nicht, auch nicht teilweise, erstattet. Der Nürburgring liegt komplett im Landschaftsschutzgebiet „Rhein-Ahr-Eifel“. Das Campen ist nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen in den bekanntgegebenen Zeiten gestattet. Bei der Einfahrt zu den Campingbereichen erfolgt eine selektive Überprüfung und Durchsuchung von Fahrzeugen, Anhängern, Wohnwagen etc. auf verbotene Gegenstände. Zu den verbotenen Gegenständen gehören u. a.: Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug, Pyrotechnische Gegenstände aller Art, Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände, Bau- und Brennholz, Palettengut, unangemeldete Drohnen, nicht der StVZO entsprechende, motorisierte Fortbewegungsmittel aller Art.
Das Ordnungspersonal hat das Recht, mitgeführte Gegenstände dieser Art für die Dauer der Veranstaltung gegen Quittung einzuziehen. Die Rückgabe der konfiszierten Gegenstände erfolgt zu den auf der Quittung aufgedruckten Zeiten in der Einsatzleitung des Nürburgrings im Haus A.
§10 Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher in die Park- und Campingfläche gegraben werden.
§11 Der Aufbau eigener Tribünen ist nur in Layhergerüst-Bauweise mit einer max. Höhe der Aufenthaltsplattform von 1,50 m erlaubt (vom Boden aus gemessen). Der Nürburgring behält sich vor, Layhertribünen/Gerüste abbauen zu lassen, wenn diese eine Gefährdung für andere Besucher oder den Rennbetrieb darstellen. Eine Anbringung von Planen/Bannern zur Verkleidung der Layhertribünen ist aus Gründen der Standsicherheit (Windlast) nicht erlaubt. Selbst errichtete Tribünen in Holzbauweise etc. sind generell verboten und werden durch den Nürburgring zu Lasten des jeweiligen Verursachers entfernt und das Material entsorgt. Technische Hilfsmittel zur Verbesserung der Sicht wie z. B. Hubarbeitsbühnen, Scherenbühnen, Kranwagen o. ä. sind verboten. Dies gilt auch für die Platzierung solcher Hilfsmittel innerhalb der Park- und Campingbereiche. Außerdem ist der Aufbau von Masten aller Art aus Sicherheitsgründen verboten. Bei Zuwiderhandlung werden die betreffenden Geräte zu Lasten des Verursachers vom Gelände entfernt.
§12 Wir bitten die nachfolgend genannten Punkte zu unterlassen:
Unnötiges Laufenlassen von Motoren, unnötige Fahrbewegungen auf dem Platz insbesondere mit Quads, Mofas, Motorrollern etc. Ausgenommen ist die An- und Abreise. Fahrten mit nicht straßenzugelassenen Fahrzeugen (Eigenbauten) sowie Rasenmähertraktoren sind generell verboten. Lärm jeglicher Art wie z. B. durch laute Musikanlagen.
Die Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr ist einzuhalten. Zu anderen Zeiten dürfen Musikanlagen nur in Wohnwagen-/ Zeltlautstärke betrieben werden. Des Weiteren sind die Lautsprecher eventuell betriebener Musikanlagen so auszurichten, dass nur der Bereich des Betreibers der Musikanlage beschallt wird. Die maximale Lautstärke kann von Ordnungskräften aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden.
Der Auftritt von Live-Bands in den Campingbereichen ist aus Lärmschutzgründen generell verboten.
Das Zünden von Feuerwerkskörpern jeglicher Art ist verboten. Das Entzünden von Lagerfeuern ist verboten. Grillfeuer sind nur in zugelassenen und dafür geeigneten Behältnissen erlaubt. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auszuschütten.
Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.
Das Abholzen von Ästen und Bäumen ist nicht erlaubt. Für etwaige Schäden wird der Schädiger haftbar gemacht.
§13 Abfälle sind in den dafür ausgegebenen Säcken getrennt zu sammeln und bei der Abreise in einer der Sammelstellen abzugeben. Sofern ein Müllpfand gezahlt wurde, wird dieser zu den auf der Karte aufgedruckten Zeiten erstattet. Alle Abfälle einschließlich Pfandflaschen/-dosen sind Eigentum der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG. Das Sammeln von Pfandgut als auch die Verwüstung von Müllsammelstellen sind verboten und werden als Straftat verfolgt.
§14 Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen der Park- und Campingplätze sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Außerdem ist das Betreten der Grand-Prix-Strecke und Nordschleife untersagt. Mutwillige Verschmutzung der Strecken oder sonstiger Gegenstände ist verboten und wird als Vandalismus verfolgt und bestraft.
§15 Chemietoiletten von bspw. Wohnwagen oder Wohnmobilen können auf dem Gelände des Nürburgrings nicht entleert werden. Eine Entleerung in das Abwassernetz des Nürburgrings ist nicht erlaubt.
§16 Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt.
§17 Versperren Sie keine Zufahrts- und Rettungswege, da wir ansonsten zu Lasten und zum Risiko des Fahrzeughalters abschleppen lassen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Beschilderung und die Anweisungen des Ordnungsdienst des Nürburgrings.
§18 Bei Sachbeschädigungen an Zäunen, Beschilderung etc. wird Strafanzeige gestellt. Das Bemalen der Rennstrecken ist untersagt und wird bei Zuwiderhandlung als Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht. Der Ordnungsdienst ist berechtigt entsprechende Utensilien (z. B. Farbe, Pinsel, Farbrollen, Spraydosen, etc.) ersatzlos zu konfiszieren.
§19 Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingflächen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
§20 Eine dem ursprünglichen Zweck des Bedarfscampingplatzes nicht entsprechende Tätigkeit ist nicht zulässig (z. B. gewerbliche Tätigkeiten).
§21 Der Stellplatz ist vom Campinggast stets in Ordnung zu halten. Der Nürburgring ist berechtigt, die Beseitigung von herumliegenden Abfällen um den jeweiligen Stellplatz zu verlangen bzw. zu veranlassen.
§22 Eine Reservierung von Stellflächen ist nur nach vorheriger Absprache mit den Verantwortlichen des Nürburgrings zulässig. Das Absperren (Reservieren) von Arealen auf den Campingflächen ist grundsätzlich untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Ordnungsdienst berechtigt, die errichteten Absperrungen zu entfernen und das Absperrmaterial ersatzlos zu konfiszieren.
§23 Absperrungen dürfen aus Sicherheits- und Landschaftsschutzgründen nicht überklettert werden.
§24 Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
§25 Es ist Rücksichtnahme gegenüber anderen Platznutzern zu üben.
§26 Den Weisungen des Ordnungsdienstes des Nürburgrings ist unbedingt und jederzeit Folge zu leisten.
Bitte unterstützen Sie uns bei der Umsetzung dieser Platzordnung. Missachtungen und Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Platzverweis. In Einzelfällen behalten wir uns vor, Strafanzeige zu stellen und ein Hausverbot auszusprechen.