Auf dieser Seite finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nürburgring Automotive GmbH für Firmenkunden (Organisation und Durchführung von Events, Veranstaltungen, Incentives, Tagungen und Pauschalreisen).
Zudem finden Sie - als PDF zum Download bereit gestellt - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einzelticketvertrieb sowie die Nutzung der ring°card der Nürburgring Automotive GmbH.
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Organisation und Durchführung von Events, Veranstaltungen, Incentives, Tagungen und Pauschalreisen sowie alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen der Nürburgring Automotive GmbH sowie deren Vertragspartner.
1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen ist nicht gestattet.
1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich vorher vereinbart wurden.
2.1 Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) der Nürburgring Automotive GmbH an den Kunden und Zahlung der vereinbarten Vorauszahlung durch den Kunden zustande; diese sind die Vertragspartner.
2.2 Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich verbindlich aus der Leistungsbeschreibung des Angebots für den Veranstaltungszeitraum sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Veranstaltungsbestätigung/Rechnung. Andere hotel- oder leistungsträgereigene Prospekte sind nicht maßgeblich. Zu mündlichen Nebenabreden sind die Mitarbeiter der Nürburgring Automotive GmbH nicht befugt.
2.3 Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
2.4 Die Nürburgring Automotive GmbH haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die außer im leistungstypischen Bereich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Nürburgring Automotive GmbH zurückzuführen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreis – beruhen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die Nürburgring Automotive GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.
2.5 Ausdrücklich im Angebot als in fremden Namen vermittelt beschriebene Fremdleistungen anderer Unternehmen unterliegen nicht der Haftung der Nürburgring Automotive GmbH. Im Falle einer solchen Vermittlung ist die Haftung für Vermittlungsfehler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
3.1 Die Nürburgring Automotive GmbH ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der Nürburgring Automotive GmbH zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der Nürburgring Automotive GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der Nürburgring Automotive GmbH an Dritte.
3.3 Mit Erhalt der schriftlichen Veranstaltungsbestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheines bei Buchung einer Pauschalreise wird eine Anzahlung von 15 % des Veranstaltungspreises fällig, mindestens € 25,- pro Person. Entsprechendes gilt für Ferienwohnungen pro Wohneinheit. Versicherungsprämien sind sofort bei Buchung fällig.
3.4 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der von der Nürburgring Automotive GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, erhöht werden.
3.5 Rechnungen der Nürburgring Automotive GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tage ab Zugang der Rechung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, beim Verbraucher Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Sollte der Kunde kein Verbraucher sein, berechnet die Nürburgring Automotive GmbH Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
3.6 Die Nürburgring Automotive GmbH ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart.
3.7 Im Falle des Verzugs ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, den Mahnaufwand pauschal mit Euro 8,- je Mahnschreiben zu berechnen.
3.8 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Veranstaltung Änderungen in Bezug auf den Veranstaltungstermin oder die Unterkunft bis 30 Tage vor Veranstaltungstermin vorgenommen (Umbuchung), ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, pro Teilnehmer ein Bearbeitungsentgelt von € 15,00 zu erheben. Umbuchungen, die nach Ablauf der Frist von 30 Tagen vor Reiseantritt erfolgen, gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung.
4.1 Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Nürburgring Automotive GmbH angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, ist die Nürburgring Automotive GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.2 Ferner ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
- höhere Gewalt oder andere von der Nürburgring Automotive GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;
- die Nürburgring Automotive GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Nürburgring Automotive GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich der Nürburgring Automotive GmbH zuzurechnen ist;
4.3 Die Nürburgring Automotive GmbH hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.4 Im Falle des Rücktritts hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Nürburgring Automotive GmbH.
4.5 Sollte die Nürburgring Automotive GmbH aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen und Pauschalreisen am Nürburgring vom Vertrage zurücktreten, ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, die vereinbarten Leistungen in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht möglich ist.
4.6 Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
5.1 Bei Rücktritt des Kunden mit Ausnahme von Pauschalreisen ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, die vereinbarten Leistungen in Rechnung zu stellen, sofern Weitervermietungen nicht mehr möglich sind.
5.2 Bei Rücktritt bis zum 90. Tag vor Veranstaltungsbeginn sind Stornogebühren in Höhe von 30% der Auftragssumme fällig. Bei Rücktritt zwischen dem 89. und 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn sind Stornogebühren in Höhe von 60% der Auftragssumme fällig. Bei Rücktritt ab dem 29. Tag vor Veranstaltungsbeginn sind Stornogebühren in Höhe von 90% der Auftragssumme fällig. Bei Rücktritt ab dem 2. Tag vor Veranstaltungsbeginn oder Nichterscheinen sind Stornogebühren in Höhe von 100 % der Auftragssumme fällig.
5.3 Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
6.1 Bei Rücktritt des Kunden bei Pauschalreisen ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, die vereinbarten Leistungen in Rechnung zu stellen, sofern kein Ersatzteilnehmer gestellt wird.
6.2 Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn sind Stornogebühren in Höhe von 15% der Auftragssumme pro Person, mindestens jedoch 20,-- € pro Person fällig. Bei Rücktritt bis zum 22. Tag vor Reisebeginn sind Stornogebühren in Höhe von 20% der Auftragssumme pro Person fällig. Bei Rücktritt bis zum 15. Tag vor Reisebeginn sind Stornogebühren in Höhe von 30% der Auftragssumme pro Person fällig. Bei Rücktritt bis zum 7. Tag vor Reisebeginn sind Stornogebühren in Höhe von 45% der Auftragssumme pro Person fällig. Bei Rücktritt vom 6. Tag bis zum letzten Werktag vor Reisebeginn sind Stornogebühren in Höhe von 75% pro Person der Auftragssumme fällig. Bei Rücktritt am Tag des Reiseantritts, bei Nichterscheinen und Stornierung nach Reisebeginn sind Stornogebühren in Höhe von 90 % der Auftragssumme pro Person fällig.
6.3 Kosten wie z.B. VISA-, Telefon- oder Bearbeitungskosten sowie die über die Nürburgring Automotive GmbH an einen Reiserücktrittsversicherer gezahlte Versicherungsprämie können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.
6.4 Die Bestimmungen über die Rücktrittskosten gelten für alle Pauschalreisen, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt sind.
6.5 Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
6.6 Wir empfehlen den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Diese kann die Stornokosten gemäß ihren Versicherungsbedingungen für die versicherten Risiken übernehmen.
7.1 Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Nürburgring Automotive GmbH mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der Nürburgring Automotive GmbH.
7.2 Im Falle einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
7.3 Im Falle einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach unten wird die vereinbarte Auftragssumme berechnet.
7.4 Die Nürburgring GmbH behält sich vor, nur angemeldete Personen zur Veranstaltung zuzulassen.
7.5 Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Nürburgring Automotive GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Nürburgring Automotive GmbH zusätzliche Kosten für Leistungsbereitstellung in Rechnung stellen, es sei denn, die Nürburgring Automotive GmbH trifft ein Verschulden.
8.1 Die Eintrittskarten müssen direkt bei Buchung zu 100% bezahlt werden. Die Preise der Eintrittskarten in Euro beinhalten Gebühren zzgl. Versand- und Bearbeitungsgebühren. Bei Pauschalreisen ist die Eintrittskarte Bestandteil der Auftragssumme und wird nicht einzeln ausgewiesen.
8.2 Die Rücknahme oder die Umbuchung bestellter Eintrittskarten ist nicht möglich. Nicht abgenommene bzw. nicht vollständig bezahlte Eintrittskarten bleiben im Besitz der Nürburgring Automotive GmbH zur anderweitigen Verwertung entsprechend Ziffer 8.4.
8.3 Die Nürburgring Automotive GmbH ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag hinsichtlich der Eintrittskarten zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere nicht von der Nürburgring Automotive GmbH zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages hinsichtlich der Eintrittskarten unmöglich machen. Die Nürburgring Automotive GmbH hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechtes hinsichtlich der Eintrittskarten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Nürburgring Automotive GmbH.
8.4 Die Nürburgring Automotive GmbH behält sich vor, unabhängig von Regressansprüchen wegen Nichterfüllung gegenüber dem Kunden, Bestellungen kostenpflichtig zu stornieren, wenn der Gesamtrechnungsbetrag bezogen auf die Eintrittskarten nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Buchungsdatum vollständig bezahlt ist. Nicht bzw. nicht vollständig bezahlte Eintrittskarten bleiben im Besitz der Nürburgring Automotive GmbH. Können solche Eintrittskarten an Dritte verkauft werden, werden dem Kunden zur Minderung der Stornokosten die tatsächlichen Erlöse abzüglich einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,-- € angerechnet. Die Regelung von Ziffer 8.4 gilt nicht für Pauschalreisen.
8.5 Der Versand der Eintrittskarten erfolgt nach vollständiger Bezahlung. Die Nürburgring Automotive GmbH behält sich vor, die Eintrittskarten an einem von der Nürburgring Automotive GmbH bestimmten Ort und Zeitpunkt auszuhändigen.
8.6 Die Nürburgring Automotive GmbH behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise der Eintrittskarten im Falle der Erhöhung der Preise durch den Veranstalter bis maximal einen Monat vor der betreffenden Veranstaltung, entsprechend dieser Erhöhung nachzukorrigieren.
8.7 Die Lieferung der Eintrittskarten erfolgt durch die Nürburgring Automotive GmbH. Sollten Eintrittskarten, die die Nürburgring Automotive GmbH dem Kunden bestätigt hat, aus von der Nürburgring Automotive GmbH nicht beeinflussbaren Gründen nicht verfügbar sein, so behält sich die Nürburgring Automotive GmbH vor, dem Kunden entsprechend gleichwertige Eintrittskarten der Veranstaltung auszuhändigen.
8.8 Alle Eintrittskarten sind bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum der Nürburgring Automotive GmbH.
9.1 Soweit die Nürburgring Automotive GmbH für den Kunden und auf dessen Veranlassung Fremdleistungen (z.B. Mietfahrzeuge, Geländemieten, Pokale etc.) und/oder technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe der zur Verfügung gestellten Sachen und Einrichtungen. Er stellt die Nürburgring Automotive GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Sachen und Einrichtungen frei.
9.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Nürburgring Automotive GmbH oder deren Vertragspartner bedarf der schriftlichen Zustimmung der Nürburgring Automotive GmbH oder deren Vertragspartner. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Nürburgring Automotive GmbH oder deren Vertragspartner gehen zu Lasten des Kunden, da die Nürburgring Automotive GmbH oder deren Vertragspartner diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Nürburgring Automotive GmbH oder deren Vertragspartner pauschal erfassen und berechnen.
9.3 Der Kunde ist mit Zustimmung der Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Nürburgring Automotive GmbH eine Anschlussgebühr verlangen.
9.4 Störungen an von der Nürburgring Automotive GmbH oder deren Vertragspartnern zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Nürburgring Automotive GmbH oder deren Vertragspartner diese Störungen nicht zu vertreten hat.
10.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Die Nürburgring Automotive GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Nürburgring Automotive GmbH.
10.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Nürburgring Automotive GmbH abzustimmen.
10.3 Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf die Nürburgring Automotive GmbH die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Nürburgring Automotive GmbH für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
11.1 Der Kunde haftet für Schäden an Gebäude, Inventar oder sonstigen durch die Nürburgring Automotive GmbH oder durch sie beauftragte Dritte zur Verfügung gestellten Sachen, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
11.2 Die Nürburgring Automotive GmbH kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
12.1 Wird die Veranstaltung nach Vertragsschluss infolge höherer Gewalt, zu der auch die Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Vorfälle zählen, unvorhersehbar erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Vertragsteile den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Veranstaltungsbeginn erhält der Kunde den gezahlten Preis unverzüglich zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Für bereits erbrachte Leistungen kann die Nürburgring Automotive GmbH ein Entgelt verlangen.
13.1 Während eines Fahrsicherheitslehrganges ist jeder Teilnehmer durch die Fahrsicherheitszentrum am Nürburgring GmbH & Co. KG insassenunfallversichert
(26.000,-- € Tod; 32.000,-- € Invalidität; 103.000,-- € Vollinvalidität).
13.2 Die beim Fahrsicherheitslehrgang verwendeten Fahrzeuge können optional und gegen Aufpreis (siehe aktuelle Preisliste) mit 3.500 € Höchstschadenssumme und einer Selbstbeteiligung von 750 € kaskoversichert werden. Diese Zusatzversicherung gilt für die Fahrübungen im Fahrsicherheitszentrum innerhalb der markierten Übungsstrecken und innerhalb der Sektionsübungen an der Grand-Prix Strecke und auf der Nordschleife der Nürburgring GmbH. Sie gilt nicht außerhalb der markierten Übungsstrecke des Fahrsicherheitszentrums (z.B. Rückfahrstrecke, Parkplatz, beim Anstellen zu einer Übung) sowie während dem freien Fahren und Guidefahren auf der Grand-Prix-Strecke und auf der Nordschleife der Nürburgring GmbH.
13.3 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Fahrer des Fahrzeuges in voller Schadenshöhe.
13.4 Bei Offroad-Trainings besteht von Seiten des Fahrsicherheitszentrums am Nürburgring GmbH & Co. KG kein Versicherungsschutz, es sei denn, der Kunde hat hierzu eine gesonderte Vereinbarung mit der Fahrsicherheitszentrum am Nürburgring GmbH & Co. KG geschlossen.
14.1 Der Kunde stellt sicher, dass vom Kunden bereit gestellte Fahrzeuge einen ausreichenden Versicherungsschutz besitzen.
14.2 Die Nürburgring Automotive GmbH übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Fahrzeugen, die den Instruktoren der Nürburgring Automotive GmbH vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, sei es z.B. auf dem Fahrsicherheitsgelände, den Rennstrecken oder im öffentlichen Straßenverkehr. Dies gilt nicht, wenn die Beschädigung auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Instruktors zurückzuführen ist.
15.1 Auf dem Trainingsgelände des Fahrsicherheitszentrums am Nürburgring gelten die Regeln der StVO und der StVZO.
15.2 Der Kunde muss für die jeweiligen Kursvarianten im Besitz einer hierfür gültigen Fahrerlaubnis sein.
15.3 Während der Fahrsicherheitslehrgänge ist den Anweisungen der Instruktoren im Interesse der Sicherheit unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen diese Anweisungen oder die Regeln der StVO, die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, kann ein Teilnehmer vom Lehrgang ausgeschlossen werden, ohne dass ein Anspruch des Kunden auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht.
15.4 Begleitpersonen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Nürburgring Automotive GmbH als Beifahrer an den jeweiligen Kursvarianten teilnehmen.
16.1 Bei Fahrerlehrgängen der Nürburgring Automotive GmbH besteht zur Abdeckung der im Rahmen des Lehrgangs entstehenden Unfallrisiken für die Teilnehmer eine Unfallversicherung mit folgenden Deckungszusagen:
Außerdem besteht während Fahrerlehrgängen der Nürburgring Automotive GmbH eine Haftpflichtversicherung für Fremdschäden mit folgenden Deckungszusagen:
16.2 Versicherungsschutz besteht insoweit nur bis zu den angegebenen Höchstbeträgen und bei fahrlässigem Verhalten des Teilnehmers. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des Teilnehmers sowie für den die Deckungszusage überschreitenden Schaden besteht kein Versicherungsschutz.
17.1 Der Fahrerlehrgang der Nürburgring Automotive GmbH dient nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten sondern der Verbesserung des Fahrkönnens.
17.2 Die Teilnehmer müssen ein Mindestalter von 25 Jahren haben. Sie dürfen eine maximale Körpergröße von 1,95 m und ein maximales Gewicht von 110kg haben. Die Teilnehmer müssen im Besitz einer für den Fahrerlehrgang gültigen Fahrerlaubnis sein. Ausnahmen von diesen Teilnahmevoraussetzungen müssen vom Kunden und der Nürburgring Automotive GmbH gesondert schriftlich vereinbart werden.
17.3 Für die Teilnahme am Fahrerlehrgang ist eine gute körperliche und geistige Verfassung erforderlich.
17.4 Während der Dauer des gesamten Fahrerlehrgangs sind die Beauftragten der Nürburgring Automotive GmbH dem Teilnehmer gegenüber weisungsbefugt. Die Nürburgring Automotive GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Teilnehmer sich im Rahmen des Fahrerlehrgangs äußerst diszipliniert zu verhalten hat und die Anordnungen sowie Hinweise des Instruktors zu befolgen hat. Aus Sicherheitsgründen besteht während des gesamten Fahrerlehrgangs für alle Teilnehmer Überholverbot. Ausnahmen bei einzelnen Übungen werden durch ausdrückliche Weisungen des für die jeweilige Übung verantwortlichen Instruktors der Nürburgring Automotive GmbH geregelt.
17.5 Das Anlegen der Sicherheitsgurte ist für alle Teilnehmer zwingend vorgeschrieben. Die Teilnehmer dürfen sich ausschließlich in dem vom Instruktor der Nürburgring Automotive GmbH freigegebenen Sicherheitsbereich aufhalten. Während des gesamten Fahrerlehrgangs besteht absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille).
17.6 Das Befolgen dieser Regeln ist für die Gewährleistung der Sicherheit unerlässlich. Bei Verstößen gegen diese Regeln ist die Nürburgring Automotive GmbH ohne weitere Vorwarnung dazu berechtigt, den Teilnehmer vom Fahrerlehrgang auszuschließen, ohne dass ein Anspruch des Kunden auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht.
18.1 Wird die Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Preis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die Nürburgring Automotive GmbH eine vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Nürburgring Automotive GmbH verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; in der Regel jedoch nur dann, wenn der Mangel so erheblich ist, dass eine Minderung des Preises von mindestens 50% gerechtfertigt ist.
18.2 Ein Recht auf Abtretung jeglicher Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Kunden aus Anlass der Veranstaltung, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen anderer Kunden/Teilnehmer im eigenen Namen.
18.3 Die Mitarbeiter von der Nürburgring Automotive GmbH sind nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
19.1 Der Kunde ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich vor Ort zur Kenntnis zu geben. Dort wird für Abhilfe gesorgt, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadenersatz nicht ein.
19.2 Bei Ferienwohnungen sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Notfalls muss der Kunde nicht behobene Mängel der Nürburgring Automotive GmbH unverzüglich anzeigen.
20.1 Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Veranstaltung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber der Nürburgring Automotive GmbH geltend zu machen. Deliktische Ansprüche sind innerhalb von 6 Monaten nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber der Nürburgring Automotive GmbH geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Ansprüche schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur noch dann geltend gemacht werden, wenn der Kunde an der Einhaltung ohne sein Verschulden gehindert war.
20.2 Der Kunde und die Nürburgring Automotive GmbH vereinbaren für vertragliche Ansprüche des Kunden eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Deliktische Ansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Veranstaltung nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Nürburgring Automotive GmbH oder ihr Haftpflichtversicherer die Ansprüche zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
21.1 Vom Kunden übermittelte Daten werden in der EDV-Anlage der Nürburgring Automotive GmbH sowie der von Vertragspartnern gespeichert und verarbeitet.
22.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen und Pauschalreisen am Nürburgring haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
22.2 Zahlungsort ist der Sitz der Nürburgring Automotive GmbH.
22.3 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Nürburgring Automotive GmbH. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des Paragraphen 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Nürburgring Automotive GmbH.
22.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei beidseitigem Handelskauf ist der Sitz der Nürburgring Automotive GmbH alleiniger Gerichtsstand.
22.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen und Pauschalreisen am Nürburgring unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.